Entlohnung und Steuerrechts
 
Grundsätzlich bezeichnet man ehrenamtliche Arbeit als unentgeltliche Leistung
der Bürger zum Allgemeinwohl. Je nach Umfang und Art der Arbeit und der Liquidität
des Vereines kann aber eine Aufwandsentschädigung oder geringe Entlohnung
gezahlt werden. Im gegebenen Fall sind steuerrechtliche Abgabepflichten zu beachten.

Es gibt folgende Möglichkeiten der Entlohnung:

Aufwandsentschädigung

• Erstattung der entstandenen Aufwendungen, wie Fahrtkosten, für die Reinigung der Arbeitskleidung,
  Verpflegung oder Unterbringung bei mehrtägigen Reisen… auf Belegen – unterliegen nicht
  der Einkommenssteuer und sind sozialversicherungsbefreit
• Pauschal gezahlte Aufwandentschädigungen liegen nur knapp über den tatsächlichen Aufwendungen und
  sind ebenfalls Einkommenssteuer und Sozialabgaben befreit
• Bis 256,00 € im Jahr gelten fürs Finanzamt als tatsächliche Aufwendungen und sind damit steuerfrei.
  Aufwandsentschädigungen für Zeitaufwand o.ä unterliegen grundsätzlich der Einkommessteuer.
• Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (z.B.: für Feuerwehr) sind bis 154,00 € pro Monat
  steuerfrei.

Rechnungslegung fürAufwandsentschädigung oder Honorare gegenüber dem Verein
  
• grundsätzlich kann jeder Bürger eine Rechnung über seine Arbeit stellen. Er darf nur keine
  Mehrwertsteuer ausweisen.

Honorar

• können Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer für Ihre Zeit- und Arbeitsaufwendungen erhalten und sind
  bis 2100,00 € im Jahr steuerfrei.
 
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe gilt bei allen Zahlungen die Meldepflicht gegenüber
  Ihrem Leistungsträger.

Spenden

• Spenden für gemeinnützige Zwecke sind künftig bis zu 20 Prozent des Jahreseinkommens von der Steuer
  absetzbar.